LAG Düsseldorf - Urteil vom 02.04.2007
14 (10) Sa 677/06
Normen:
LO (1985) § 20 ; BGB § 242 § 315 § 611 Abs. 1 ; BetrAVG § 16 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 04.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 331/06

Unbegründete Rentenanpassungsklage bei fehlender Rüge unterlassener Anpassung - keine Wirkung der Verbandsrügen zugunsten von Nichtmitgliedern - keine Gleichbehandlung im Irrtum

LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2007 - Aktenzeichen 14 (10) Sa 677/06

DRsp Nr. 2007/17632

Unbegründete Rentenanpassungsklage bei fehlender Rüge unterlassener Anpassung - keine Wirkung der Verbandsrügen zugunsten von Nichtmitgliedern - keine Gleichbehandlung im Irrtum

1. Hat der Versorgungsschuldner keine ausdrückliche Anpassungsentscheidung getroffen, enthält sein Schweigen die Erklärung, nicht anpassen zu wollen; diese Erklärung gilt nach Ablauf von drei Jahren als abgegeben, weshalb der Betriebsrentner diese nachträgliche Entscheidung bis zum übernächsten Anpassungstermin rügen kann.2. Die Behauptung des Betriebsrentners, die Anpassungsrügen des VDF gegenüber dem Bochumer Verein seien auch für Nichtmitglieder erhoben worden, ist substanzlos; es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Erklärungen des VDF vom Bochumer Verband als Adressaten so ausgelegt werden konnten.3. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift nur bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers ein, nicht aber bei einem bloßen (sei es auch nur vermeintlichen) Normenvollzug; deshalb gibt es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Irrtum.

Normenkette:

LO (1985) § 20 ; BGB § 242 § 315 § 611 Abs. 1 ; BetrAVG § 16 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger einen restlichen Betriebsrentenbetrag zu zahlen.