LAG Hamm - Urteil vom 13.06.2007
18 Sa 85/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 2 Ca 256/06 - 24.11.2006,

Unbegründete personenbedingte Kündigung bei krankheitsbedingten Fehlzeiten - zumutbare wirtschaftliche Belastung bei nicht außergewöhnlicher Überschreitung der Entgeltfortzahlungskosten

LAG Hamm, Urteil vom 13.06.2007 - Aktenzeichen 18 Sa 85/07

DRsp Nr. 2007/17700

Unbegründete personenbedingte Kündigung bei krankheitsbedingten Fehlzeiten - zumutbare wirtschaftliche Belastung bei nicht außergewöhnlicher Überschreitung der Entgeltfortzahlungskosten

1. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, seiner Betriebszugehörigkeit und seines Alters kann die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG gebotene Interessenabwägung dazu führen, dass die zu erwartenden Beeinträchtigungen durch die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aufgrund der Besonderheit des Einzelfalles von der Arbeitgeberin noch hinzunehmen sind und es ihr zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis trotz der zu erwartenden wirtschaftlichen Belastung fortzusetzen.2. Die Überschreitung der Entgeltfortzahlungskosten für sechs Wochen um durchschnittlich 10,9 % kann nicht als "außergewöhnlich" oder "extrem" hoch anzusehen werden, da insoweit (nur) mit einer Belastung durch Lohnfortzahlungskosten für 36 Arbeitstage jährlich zu rechnen ist.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen, krankheitsbedingten Kündigung.