LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.08.2013
5 Sa 167/13
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 4; BetrVG § 78 S. 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 29.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 947/12

Unbegründete ordentliche Kündigung wegen Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern bei ungenügender Aufklärung von Vorfällen in einem früheren Arbeitsverhältnis und fehlender Abmahnung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.08.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 167/13

DRsp Nr. 2014/622

Unbegründete ordentliche Kündigung wegen Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern bei ungenügender Aufklärung von Vorfällen in einem früheren Arbeitsverhältnis und fehlender Abmahnung

1. Eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ist grundsätzlich nur dann sozial gerechtfertigt, wenn ein (regelmäßig schuldhaftes) Fehlverhalten des Arbeitnehmers als Abweichung des tatsächlichen Verhaltens oder der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung vom vertraglich geschuldeten Verhalten oder der vertragliche geschuldeten Arbeitsleistung gegeben ist, der Arbeitnehmer also seine vertraglichen haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat, dieses Fehlverhalten auch betriebliche Auswirkungen hat, (in der Regel zumindest) eine einschlägige vorherige Abmahnung gegeben ist, danach weiteres einschlägiges schuldhaftes Fehlverhalten mit betrieblichen Auswirkungen vorliegt und eine umfassende Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung der betrieblichen Auswirkungen des Fehlverhaltens oder der Schlechtleistung und des Verhältnismäßigkeitsprinzips das Überwiegen des Interesses der Arbeitgeberin an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ergibt.