LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.09.2009
7 Sa 295/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 15.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 435/08

Unbegründete Lohnklage bei unschlüssiger Darlegung der Arbeitzeitregelung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 295/09

DRsp Nr. 2010/864

Unbegründete Lohnklage bei unschlüssiger Darlegung der Arbeitzeitregelung

Hat der Arbeitnehmer erstinstanzlich durch seinen Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, dass man sich auf den Fortbestand des alten Arbeitsvertrages geeinigt hat, und erklärt er später vor Gericht, dass mit dem Arbeitgeber mündlich vereinbart wurde, auf Stundenlohnbasis abzurechnen, er aber "davon ausgehen könne, ungefähr das Gleiche zu erhalten wie bei einem schriftlichen Arbeitsvertrag", lässt diese Sachverhaltsschilderung eine rechtsverbindliche Zusage des Arbeitgebers, wöchentlich 40 Arbeitsstunden zu vergüten, nicht erkennen; Maßstab der Vergütungspflicht sollten demnach vielmehr die angefallenen Stunden sein.

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 15.04.2009, Az.: 4 Ca 435/08 abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von restlichem Arbeitsentgelt.