LAG Hamm - Urteil vom 07.03.2007
18 Sa 1663/06
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 § 4 a ;
Fundstellen:
NZA 2008, 52
NZA-RR 2007, 629
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 21.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 65/06

Unbegründete Kürzung von Sonderzuwendungen bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit

LAG Hamm, Urteil vom 07.03.2007 - Aktenzeichen 18 Sa 1663/06

DRsp Nr. 2007/11686

Unbegründete Kürzung von Sonderzuwendungen bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit

»Haben die Parteien im Arbeitsvertrag vereinbart: "Gewährt der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt Sonderzuwendungen, so ist der Arbeitgeber berechtigt, eine prozentuale Kürzung vorzunehmen, sofern der Arbeitnehmer infolge Krankheit arbeitsunfähig krank ist. Für die Kürzung von Sonderzuwendungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§ 4 a EFZG)", so ist eine Kürzung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nur zulässig, wenn die Parteien eine Vereinbarung im Sinne des § 4 a Satz 1 EFZG geschlossen haben, die die konkrete Prozentangabe der Kürzung enthält.«

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 § 4 a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Der am 01.02.13xx geborene, verheiratete und drei Kindern unterhaltspflichtige Kläger steht bei der Beklagten seit 1986 in einem Arbeitsverhältnis als Schweißer. Er erhält einen Montagelohn in Höhe von 12,13 EUR brutto.

Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der zuletzt im Februar 2004 geschlossene Arbeitsvertrag, in dem u.a. Folgendes geregelt ist:

§ 4 Vergütung

...

5. Sonderzuwendungen

5.1