LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.08.2006
11 Sa 203/06
Normen:
KSchG § 1 ; BGB § 613a Abs. 4 ; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; UmwG § 322 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 24.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2129/05

Unbegründete Kündigungsschutzklage gegen Betriebsveräußerer nach Betriebsübergang - keine rechtmissbräuchliche Übertragung bei Gewährleistung des Kündigungsschutzes durch Gemeinschaftsbetrieb

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.08.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 203/06

DRsp Nr. 2007/9816

Unbegründete Kündigungsschutzklage gegen Betriebsveräußerer nach Betriebsübergang - keine rechtmissbräuchliche Übertragung bei Gewährleistung des Kündigungsschutzes durch Gemeinschaftsbetrieb

1. Ein Erfolg im Kündigungsschutzprozess setzt nach der punktuellen Streitgegenstandstheorie voraus, dass zum Zeitpunkt der Kündigung (noch) ein Arbeitsverhältnis besteht.2. Dies gilt auch im Fall des Betriebsübergangs; die Kündigung eines Betriebsveräußerers nach Betriebsübergang geht zwar mangels bestehenden Arbeitsverhältnisses ins Leere, eine gleichwohl erhobene Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung ist aber unbegründet, denn ein Arbeitsverhältnis besteht nicht mehr.3. Wird ein bereits früher bestehender, selbständiger Betriebsteil rechtsgeschäftlich auf ein neu eintretendes Unternehmen übertragen, liegt ein Teilbetriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB auch für den Fall vor, dass der übernehmende Unternehmer mit dem bisherigen einen gemeinschaftlichen Betrieb fortführt; entscheidend ist lediglich, dass ein Inhaberwechsel stattfindet.