LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.03.2014
6 Sa 236/13
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1 S. 1; ASiG § 2 Abs. 2 S. 2; ZPO § 138 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 9
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 10.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2610/12

Unbegründete Kündigungsschutzklage eines zur freien Mitarbeit eingestellten Betriebsarztes bei unsubstantiierten Darlegungen zur Weisungsabhängigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.03.2014 - Aktenzeichen 6 Sa 236/13

DRsp Nr. 2014/8206

Unbegründete Kündigungsschutzklage eines zur freien Mitarbeit eingestellten Betriebsarztes bei unsubstantiierten Darlegungen zur Weisungsabhängigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses

1. Nach dem ASiG kann ein Betriebsarzt sowohl als Arbeitnehmer, als auch als freier Mitarbeiter beschäftigt werden.2. Allein die Tatsache, dass der Arbeitgeber einem Betriebsarzt gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 ASiG Räume und Personal zur Verfügung stellt und der Betriebsarzt zu zuvor vereinbarten Sprechstunden Arbeitnehmer untersucht, arbeitsmedizinisch beurteilt und berät, ist nicht geeignet, die Arbeitnehmereigenschaft eines Betriebsarztes zu begründen.3. Der Kläger, der den Bestand eines Arbeitsverhältnisses geltend macht, ist darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass ein einem Arbeitsverhältnis entsprechendes Weisungsrecht vorliegt, weil er vom Arbeitgeber in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung zu Tätigkeiten herangezogen wird.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10. April 2013 - 11 Ca 2610/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1 S. 1; ASiG § 2 Abs. 2 S. 2; ZPO § 138 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt Kündigungsschutz mit der Begründung, er sei Arbeitnehmer der Beklagten gewesen.