LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.01.2012
8 Sa 491/11
Normen:
BGB § 581; BGB § 611 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; ZPO § 254;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 25.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1124/10

Unbegründete Kündigungsschutzklage einer Einzelhandelskauffrau bei selbstständiger Fortführen eines Reformhauses nach Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisse

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.01.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 491/11

DRsp Nr. 2012/10448

Unbegründete Kündigungsschutzklage einer Einzelhandelskauffrau bei selbstständiger Fortführen eines Reformhauses nach Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisse

1. Bei einem formal gestalteten Pachtverhältnis können die der Pächterin auferlegten Pflichten einen so hohen Grad der persönlichen Abhängigkeit von der Verpächterin begründen, dass das Vertragsverhältnis als Arbeitsverhältnis angesehen werden muss. 2. Kündigt eine als stellvertretende Filialleiterin im "Reformhaus Z" beschäftigte Einzelhandelskauffrau für Reform- und Diätwaren ihr Arbeitsverhältnis und pachtet sie daraufhin von ihrer früheren Arbeitgeberin den Geschäftsbereich "Reformhaus Z", liegt kein Arbeitsverhältnis vor, wenn die Kauffrau das Reformhaus nicht alleine führen konnte sondern weitere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einsetzen musste, diese Arbeitsverhältnisse ausschließlich mit ihr selbst und nicht mit der früheren Arbeitgeberin abgeschlossen wurden, sie andere berufliche und gewerbliche Aktivitäten entfalten konnte und sie nach dem Inhalt des Pachtvertrages nicht zur Einhaltung einer bestimmten Arbeitszeit, insbesondere auch nicht zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet war.