Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 26. Oktober 2010 -
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung und über die Passivlegitimation des beklagten Insolvenzverwalters.
Der am 18. August 1984 geborene Kläger war seit dem 06. Mai 2010 bei Herrn M., der als Einzelunternehmer einen Kurier- und Kleinsttransportbetrieb führte, beschäftigt. Der Kläger sollte ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 1.250,00 € erhalten. Eine Probezeit wurde nicht vereinbart und ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht abgeschlossen.
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