ArbG Schwerin, vom 13.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1621/13
Unbegründete Kündigungsschutzklage bei außerordentlicher Kündigung durch Insolvenzverwalter nach BetriebsübergangBetriebsübergang der Fleischzerlegung durch Auftragsnachfolge unter Übernahme eines wesentlichen Teils der BelegschaftRechtwidrige Aufrechnung des Arbeitgebers gegen Bruttolohnforderungen des Arbeitnehmers
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.04.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 85/14
DRsp Nr. 2015/7821
Unbegründete Kündigungsschutzklage bei außerordentlicher Kündigung durch Insolvenzverwalter nach BetriebsübergangBetriebsübergang der "Fleischzerlegung" durch Auftragsnachfolge unter Übernahme eines wesentlichen Teils der BelegschaftRechtwidrige Aufrechnung des Arbeitgebers gegen Bruttolohnforderungen des Arbeitnehmers
1. Ein Erfolg im Kündigungsschutzprozess setzt nach der der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts voraus, dass zum Zeitpunkt der Kündigung (noch) ein Arbeitsverhältnis zu dem Kündigenden besteht. Das gilt auch im Falle eines möglichen Betriebsübergangs. Die Kündigung des Altarbeitgebers nach Betriebsübertragung auf einen Neuarbeitgeber geht mangels eines zwischen den Prozessparteien bestehenden Arbeitsverhältnisses ins Leere; eine gleichwohl erhobene Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer solchen Kündigung ist damit unbegründet, denn ein Arbeitsverhältnis besteht nicht mehr (BAG 15. Dezember 2005 - 8 AZR 202/05 - AP Nr. 294 zu § 613aBGB = NZA 2006, 597; BAG 20. März 2003 - 8 AZR 312/02 - NJW 2003, 3581 = NZA 2003, 1338 = ZIP 2003, 1557; BAG 18. April 2002 - 8 AZR 346/01 - AP Nr. 232 zu § 613aBGB = NZA 2002, 1207 = NZI 2002, 620; vgl. auch ErfK-Preis § 613aBGB RNr. 175 und ErfK-Kiel § 4KSchG RNr. 19).
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