LAG Hamm - Beschluss vom 16.05.2007
10 TaBV 101/06
Normen:
BetrVG § 29 Abs. 2 § 33 Abs. 1, 2 § 40 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 3 BV 19/06 - 27.09.2006,

Unbegründete Kostenfreistellungsanträge des Betriebsrates bei aussichtloser Rechtsverfolgung - rückwirkende Heilung mangelhafter Beschlüsse zur Anwaltsbeauftragung - keine Vorratsbeschlüsse zur Einleitung eines Einigungsstellenverfahrens - keine Rechtsvertretung zur Abfassung einfacher Schreiben

LAG Hamm, Beschluss vom 16.05.2007 - Aktenzeichen 10 TaBV 101/06

DRsp Nr. 2007/14321

Unbegründete Kostenfreistellungsanträge des Betriebsrates bei aussichtloser Rechtsverfolgung - rückwirkende Heilung mangelhafter Beschlüsse zur Anwaltsbeauftragung - keine Vorratsbeschlüsse zur Einleitung eines Einigungsstellenverfahrens - keine Rechtsvertretung zur Abfassung einfacher Schreiben

1. Die Unwirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses über die Einleitung eines Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Rechtsanwalts kann durch einen ordnungsgemäßen späteren Beschluss geheilt werden, wenn dieser noch vor Erlass einer den Antrag als unzulässig zurückweisenden Prozessentscheidung gefasst wird; nur zu einem späteren Zeitpunkt kann eine rückwirkende Heilung des Mangels nicht mehr erfolgen.2. Der Betriebsrat kann nicht aufgrund eines Vorratsbeschlusses im Vorhinein die Einleitung aller möglicher Beschlussverfahren beschließen und eine Art von "Generalvollmacht" erteilen, ohne dass zuvor überhaupt Verhandlungen mit der Arbeitgeberin stattgefunden haben und das Ergebnis dieser Verhandlungen bekannt ist; bevor der Betriebsrat einen Beschluss über die Einleitung eines Einigungsstellenbesetzungsverfahrens fasst, hat er zunächst mindestens die Verhandlungen mit der Arbeitgeberin abzuwarten.