LAG München - Urteil vom 10.01.2007
10 Sa 914/06
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; LGRTV § 5 Ziff. 1 ; KSchG § 2 § 4 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 04.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 11992/05

Unbegründete Klage gegen vorsorglich ausgesprochener Änderungskündigung bei wirksamer Änderung der Entlohnungsform durch Betriebsvereinbarung

LAG München, Urteil vom 10.01.2007 - Aktenzeichen 10 Sa 914/06

DRsp Nr. 2007/14444

Unbegründete Klage gegen vorsorglich ausgesprochener Änderungskündigung bei wirksamer Änderung der Entlohnungsform durch Betriebsvereinbarung

»Eine Änderungsschutzklage ist unbegründet, wenn sie sich gegen eine Änderungskündigung zum Zweck des Wechsels einer Lohnform richtet, der bereits durch die normative Wirkung einer Betriebsvereinbarung eingetreten ist.«

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; LGRTV § 5 Ziff. 1 ; KSchG § 2 § 4 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Bezahlung von Gehaltsdifferenzen ab Juli 2005 sowie über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung, die die Beklagte mit Schreiben vom 28.07.2005 zum 28.02.2006 der Klägerin gegenüber ausgesprochen hat.

Die 1952 geborene Klägerin ist seit 17.09.1984 bei der Beklagten als Montiererin beschäftigt. Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien ist ein von der Klägerin mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossener Arbeitsvertrag (Bl. 66 bis 67 d. A.), in dem u.a. folgendes bestimmt ist:

...

4. LOHN

Lohnart: xxxxxxx / Akkordlohn

Lohngruppe 1 + 2 Tariflohn

Leistungszulage gem. § 20 MTV

...

Bruttolohn DM

5. ALLGEMEINE VEREINBARUNGEN

5.1 . . .

5.2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Manteltarifvertrages der Bayerischen Metallindustrie.