LAG Chemnitz - Urteil vom 29.10.2015
1 Sa 504/14
Normen:
BGB § 615 S. 1; AVR-J § 11b Abs. 1 S. 1; AVR-J § 11b Abs. 2 S. 1; AVR-Johanniter § 11g Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 18.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2661/13

Unbegründete Klage eines Rettungssanitäters und Rettungsassistenten auf Annahmeverzugsvergütung und Gutschriften auf dem Arbeitszeitkonto für Bereitschaftsdienste innerhalb der vertraglichen Soll-Arbeitszeit bei durchgängiger Zahlung des verstetigten monatlichen Tabellenentgelts

LAG Chemnitz, Urteil vom 29.10.2015 - Aktenzeichen 1 Sa 504/14

DRsp Nr. 2016/3091

Unbegründete Klage eines Rettungssanitäters und Rettungsassistenten auf Annahmeverzugsvergütung und Gutschriften auf dem Arbeitszeitkonto für Bereitschaftsdienste innerhalb der vertraglichen Soll-Arbeitszeit bei durchgängiger Zahlung des verstetigten monatlichen Tabellenentgelts

1. Zahlt der Arbeitgeber das verstetigte monatliche Tabellenentgelt entsprechend den Regelungen der Arbeitsvertragsrichtlinien der Johanniter (AVR-Johanniter) und erfolgt diese Zahlung ausweislich der Tilgungsbestimmungen des Arbeitgebers nach § 366 Abs. 1 BGB auf die regelmäßige wöchentliche 40-stündige Arbeitszeit, sind damit etwaige Annahmeverzugsansprüche erloschen. 2. Die Frage, ob geleistete Bereitschaftsdienste zusätzlich zum verstetigten monatlichen Tabellenentgelt zu vergüten sind oder zusätzlich einem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben sind, betrifft Streitgegenstände, die nicht zu einer zusätzlichen Vergütung der Regelarbeitszeit führen; einen Anspruch, Bereitschaftsdienste zu bestimmten Zeiten zu leisten, gewährt § 615 Satz 1 BGB nicht.