LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.01.2009
25 Sa 24/09
Normen:
BGB § 242; BhV (Beihilferichtlinien) § 5 Abs. 4 Nr. 1 S. 3 b; BhV (Beihilferichtlinien) § 10 Abs. 1; SGB V § 25 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 14.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 59 Ca 5260/08

Unbegründete Klage eines pflichtversicherten Rentners auf Erstattung von Behandlungskosten nach Beihilferichtlinien

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.01.2009 - Aktenzeichen 25 Sa 24/09

DRsp Nr. 2009/13494

Unbegründete Klage eines pflichtversicherten Rentners auf Erstattung von Behandlungskosten nach Beihilferichtlinien

1. Wer auf Grund anderweitiger Vorschriften einen Anspruch darauf hat, dass sein krankheitsbedingter Bedarf durch Sach- oder Dienstleistungen grundsätzlich vollständig gedeckt wird, soll wegen seines Verzichts auf diese Leistungen im System der Beihilfe nicht besser gestellt werden (Subsidiarität des Beihilferechts). 2. Soweit eine Beihilferichtlinie Maßnahmen der Früherkennung von Krankheiten nach Maßgabe der hierzu ergangenen Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen für beihilfefähig erklärt, setzt damit der Anspruchs voraus, dass die konkreten Maßnahmen in den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen enthalten ist.

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Oktober 2008 - 59 Ca 5260/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BhV (Beihilferichtlinien) § 5 Abs. 4 Nr. 1 S. 3 b; BhV (Beihilferichtlinien) § 10 Abs. 1; SGB V § 25 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand: