Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. Dezember 2011 - 29 Ca 348/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger macht die Auszahlung eines Guthabens aus einem Lebensarbeitszeitkonto geltend.
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