LAG Hamburg - Urteil vom 15.08.2012
H 6 Sa 21/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; AÜG § 10 Abs. 4; TV 2010 § 1 Nr. 2; ZusatzTV § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 08.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 21/12

Unbegründete Klage eines Leiharbeitnehmers auf Auszahlung eines Guthabens aus Lebensarbeitszeitkonto

LAG Hamburg, Urteil vom 15.08.2012 - Aktenzeichen H 6 Sa 21/12

DRsp Nr. 2013/5964

Unbegründete Klage eines Leiharbeitnehmers auf Auszahlung eines Guthabens aus Lebensarbeitszeitkonto

1. Arbeitszeitkonten in der Form von Lebensarbeitszeitkonten zeichnen sich dadurch aus, dass die Beschäftigten Arbeitszeit und Teile ihrer Vergütung als Wertguthaben ansparen können, um dieses für eine spätere bezahlte Freistellung zu nutzen; die Einrichtung von Langzeitarbeitszeitkonten und die darin eingestellten Zeiten sind daher Teil der Vergütung. 2. Werden in einem Tarifvertrag Vergütungsbestandteile, die Leiharbeitnehmern wie Stammpersonal gewährt werden, ohne Erwähnung eines Lebenszeitkontos geregelt, hat der Leiharbeitnehmer weder Anspruch auf Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos noch auf Einstellung tariflicher Gutschriften.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. Dezember 2011 - 29 Ca 348/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; AÜG § 10 Abs. 4; TV 2010 § 1 Nr. 2; ZusatzTV § 2;

Tatbestand:

Der Kläger macht die Auszahlung eines Guthabens aus einem Lebensarbeitszeitkonto geltend.