LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.08.2006
9 Sa 364/06
Normen:
BGB § 242 § 293 § 297 § 615 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 15.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1956/05

Unbegründete Klage aus Annahmeverzug bei ordentlicher krankheitsbedingter Kündigung nach Ruhen des Arbeitsverhältnisses auf Wunsch der Arbeitnehmerin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.08.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 364/06

DRsp Nr. 2007/1109

Unbegründete Klage aus Annahmeverzug bei ordentlicher krankheitsbedingter Kündigung nach Ruhen des Arbeitsverhältnisses auf Wunsch der Arbeitnehmerin

Hat die Arbeitnehmerin selbst darum gebeten, das Beschäftigungsverhältnis ruhen zu lassen und nicht aufzulösen, schafft dies aus objektiver Sicht keinen Vertrauenstatbestand im Hinblick auf eine ordentliche krankheitsbedingte Kündigung; ein entsprechendes Vertrauen würde zudem auch in keinem rechtlichen Zusammenhang zur Entstehung eines Anspruchs auf Zahlung von Arbeitsvergütung wegen Annahmeverzuges stehen, wenn die Arbeitnehmerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen während dieser Zeit nicht in der Lage gewesen ist, die vertraglich geschuldete Arbeitstätigkeit als Gemeindekrankenschwester auszuüben.

Normenkette:

BGB § 242 § 293 § 297 § 615 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von Arbeitsvergütung wegen Annahmeverzuges.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.02.2006 (S. 3 - 5 = Bl. 86 - 88 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,