Die Parteien streiten um die Zahlung von Arbeitsvergütung wegen Annahmeverzuges.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.02.2006 (S. 3 - 5 = Bl. 86 - 88 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
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