LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.04.2013
11 Sa 570/12
Normen:
BetrVG § 112 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 15.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 155/11

Unbegründete Klage auf weitere Sozialplanabfindung bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitnehmers zur Unzumutbarkeit auswärtiger BeschäftigungSelbstwiderlegung des Arbeitnehmers durch Antritt einer auswärtigen Beschäftigung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.04.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 570/12

DRsp Nr. 2013/24375

Unbegründete Klage auf weitere Sozialplanabfindung bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitnehmers zur Unzumutbarkeit auswärtiger Beschäftigung Selbstwiderlegung des Arbeitnehmers durch Antritt einer auswärtigen Beschäftigung

1. Hat die Einigungsstelle den Antrag des Arbeitnehmers auf eine weitere Sozialplanabfindung abgelehnt, reicht dazu eine Kurzbegründung aus, wenn der Einigungsstelle Betriebsratskollegen angehören und daher zu vermuten ist, dass die Belange des einzelnen Arbeitnehmers angesichts der persönlichen Kenntnis der Betroffenen sowie der betrieblichen Verhältnisse im Einzelnen erörtert wurden, insbesondere wenn das Gewicht der Beeinträchtigung des Arbeitnehmers bei weitem nicht so stark ist wie für Beschäftigte, die unter den Katalog einer deutlichen Regel-Ausnahmeregelung fallen und denen ein deutlich größeres Opfer abverlangt wird als eine einfache Härte und erst recht als die mit einem Arbeitsplatzwechsel stets verbundenen Einschnitte. 2. Die berufliche oder private Bindung der Ehefrau an den bisherigen Wohnort sowie schwer verkäufliches Immobilieneigentum sind auch nicht annähernd vergleichbar mit "absoluten" Unzumutbarkeitsgründen sondern typische Umstände, die einen Arbeitsortswechsel erschweren und regelmäßig in vergleichbarer Weise bei fast allen Beschäftigten vorliegen.