LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.03.2009
9 Sa 704/08
Normen:
BGB § 297; BGB § 611 Abs. 1; TzBfG § 8;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 02.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 400/08

Unbegründete Klage auf Verzugslohn bei fehlendem Leistungsvermögen infolge Kinderbetreuung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.03.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 704/08

DRsp Nr. 2009/11333

Unbegründete Klage auf Verzugslohn bei fehlendem Leistungsvermögen infolge Kinderbetreuung

1. Annahmeverzug ist ausgeschlossen, wenn die Arbeitnehmerin nicht leistungswillig und leistungsfähig ist; Leistungsvermögen und Leistungswilligkeit müssen sich auf die geschuldete Arbeit beziehen. 2. Hat die Arbeitnehmerin nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages wöchentlich 38,5 Stunden ihre Arbeitsleistung zu erbringen, ist sie zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung im vertraglich vereinbarten Umfang nicht im Stande, wenn sie ausdrücklich darauf hinweist, dass sie zwei minderjährige Kinder zu versorgen und beaufsichtigen hat und daher lediglich im Stande ist, vormittags zwischen 8:00 Uhr und 12:00 Uhr zu arbeiten und einräumt, dass ihr aufgrund dieser Umstände eine Arbeitsleistung im ursprünglich vereinbarten vertraglichen Umfang nicht möglich ist.