LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.10.2007
3 Sa 398/07
Normen:
BGB § 133 § 611 Abs. 1 ; TzBfG § 8 § 9 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 10.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 125/07

Unbegründete Klage auf Veränderung der Arbeitszeit einer Zweitkraft in städtischem Kindergarten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.10.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 398/07

DRsp Nr. 2008/9740

Unbegründete Klage auf Veränderung der Arbeitszeit einer Zweitkraft in städtischem Kindergarten

1. Eine Beschäftigung als Erzieherin im fachspezifischen Sinne kann die Arbeitnehmerin nicht verlangen, wenn ihr (als Zweitkraft) die dafür erforderlichen subjektiven Voraussetzungen fehlen.2. Soweit die Arbeitnehmerin die Beschäftigung als Erzieherin nicht im fachspezifischen Sinne versteht sondern sich die Beschäftigung so vorstellt, wie sie in der Vergangenheit beschäftigt worden ist (als Zweitkraft), ist die Klage auf Verringerung der Arbeitszeit unbegründet, wenn weder der ursprüngliche Arbeitsvertrag noch ein Änderungsvertrag eine Grundlage dafür hergeben, die Arbeitnehmerin im städtischen Kindergarten "halbtags (4 Stunden pro Tag)" zu beschäftigen und auch ein Anspruch auf eine entsprechende Vertragsänderung nicht besteht.

Normenkette:

BGB § 133 § 611 Abs. 1 ; TzBfG § 8 § 9 ;

Tatbestand:

Im Streit ist die von der Klägerin behauptete Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin halbtags als Erzieherin zu beschäftigen. Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 10.05.2007 - 1 Ca 125/07 - (dort S. 2 ff. = Bl. 39 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.