Im Streit ist die von der Klägerin behauptete Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin halbtags als Erzieherin zu beschäftigen. Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 10.05.2007 - 1 Ca 125/07 - (dort S. 2 ff. = Bl. 39 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
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