LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.01.2009
8 Sa 554/08
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; BGB § 242; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 07.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 534/08

Unbegründete Klage auf Urlaubsabgeltung und Schadensersatz wegen endgültiger Erfüllungsverweigerung; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt endgültiger Ablehnung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.01.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 554/08

DRsp Nr. 2009/11344

Unbegründete Klage auf Urlaubsabgeltung und Schadensersatz wegen endgültiger Erfüllungsverweigerung; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt endgültiger Ablehnung

1. An die Annahme einer Erfüllungsverweigerung im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen; erforderlich ist, dass der Schuldner die Erfüllung des Anspruchs gegenüber der Gläubigerin unmissverständlich, endgültig und ernsthaft ablehnt, sodass jenseits vernünftiger Zweifel feststeht, dass er unter keinen Umständen mehr zur freiwilligen Erfüllung bereit ist. 2. Eine schlichte Ablehnung der Leistung durch den Schuldner ist keine Erfüllungsverweigerung im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB; es muss vielmehr feststehen, dass er sich nicht doch noch einmal für die Erfüllung des Anspruchs entscheidet.