LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.02.2013
8 Sa 497/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 19.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1377/12

Unbegründete Klage auf Übertragung einer Disponentenstelle bei unsubstantiierten Darlegungen zur Eignung; unzulässiger Beschäftigungsantrag bei bloßer Geltendmachung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.02.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 497/12

DRsp Nr. 2013/16174

Unbegründete Klage auf Übertragung einer Disponentenstelle bei unsubstantiierten Darlegungen zur Eignung; unzulässiger Beschäftigungsantrag bei bloßer Geltendmachung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes

1. Ist die Tätigkeit des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag als diejenige eines "Rettungsassistenten/Rettungssanitäter im Rettungsdienst/Krankentransport" ausgewiesen und die Zuweisung einer anderen Tätigkeit nicht vorgesehen, ist der Einsatz des Arbeitnehmers als Disponent in der Integrierten Leitstelle durch Weisung der Arbeitgeberin (§ 106 GewO) ausgeschlossen. 2. Der Arbeitnehmer hat gegen die Arbeitgeberin keinen Anspruch darauf, ihm bei Freiwerden einer Disponentenstelle in der Integrierten Leitstelle diese Stelle im Wege einer Vertragsänderung zu übertragen, wenn weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass der Arbeitnehmer hinsichtlich einer erst zukünftig zu besetzenden Disponentenstelle in der Integrierten Leitstelle der absolut und im Verhältnis zu etwaigen Mitbewerbern der in jeder Hinsicht am besten geeignete sein wird und sich somit jede andere Entscheidung als die Auswahl des Arbeitnehmers als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft darstellen wird.