LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.02.2009
10 Sa 456/08
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2228/07

Unbegründete Klage auf Überstundenvergütung im Ausbildungsverhältnis; Darlegungs- und Beweislast der Arbeitnehmerin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.02.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 456/08

DRsp Nr. 2009/10687

Unbegründete Klage auf Überstundenvergütung im Ausbildungsverhältnis; Darlegungs- und Beweislast der Arbeitnehmerin

1. Zur schlüssigen Darlegung des Anspruchs auf Überstundenvergütung hat die Arbeitnehmerin im Einzelnen darzulegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten sie über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat; bestreitet die Arbeitgeberin die Behauptung der Arbeitnehmerin, muss die Arbeitnehmerin darlegen, welche (geschuldete) Tätigkeit sie jeweils an den fraglichen Tagen ausgeführt hat, und eindeutig vortragen, ob die Überstunden von der Arbeitgeberin angeordnet, gebilligt oder geduldet worden sind oder zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren. 2. Die Darlegungspflicht zur Überstundenvergütung gilt auch im Ausbildungsverhältnis. 3. Auch wenn sich gemäß § 138 Abs. 2 ZPO jede Partei über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären hat, kennt das materielle Recht keine allgemeine Auskunftspflicht und es ist nicht Sache des Prozessrechts, sie einzuführen; keine Partei ist gehalten, dem Gegner für ein Obsiegen im Prozess das Material zu verschaffen, über das er nicht schon von sich aus verfügt, weshalb insbesondere die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 2 und 3 ZPO nicht dazu dient, der darlegungs- und beweisbelasteten Partei über Beweisschwierigkeiten hinwegzuhelfen.