ArbG Magdeburg, vom 17.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 862/12
Unbegründete Klage auf Überstundenvergütung bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Betriebsnotwendigkeit von Überstunden
LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.10.2014 - Aktenzeichen 6 Sa 245/13
DRsp Nr. 2015/15758
Unbegründete Klage auf Überstundenvergütung bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Betriebsnotwendigkeit von Überstunden
1. Neben der Überstundenleistung setzt der Anspruch auf Überstundenvergütung voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind.2. Für eine ausdrückliche Anordnung von Überstunden muss die Arbeitnehmerin vortragen, wer wann auf welche Weise wie viele Überstunden angeordnet hat.3. Konkludent ordnet der Arbeitgeber Überstunden an, wenn er der Arbeitnehmerin Arbeit in einem Umfang zuweist, der unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerin nur durch die Leistung von Überstunden zu bewältigen ist; dazu muss die Arbeitnehmerin darlegen, dass eine bestimmte angewiesene Arbeit innerhalb der Normalarbeitszeit nicht zu leisten oder ihr zur Erledigung der aufgetragenen Arbeiten ein bestimmter Zeitrahmen vorgegeben war, der nur durch die Leistung von Überstunden eingehalten werden konnte.
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