LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.01.2007
4 Sa 745/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 18.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2059/05

Unbegründete Klage auf Überstundenvergütung bei fehlenden Feststellungen zur üblichen Arbeitszeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.01.2007 - Aktenzeichen 4 Sa 745/06

DRsp Nr. 2007/18028

Unbegründete Klage auf Überstundenvergütung bei fehlenden Feststellungen zur üblichen Arbeitszeit

1. Ein Arbeitnehmer, der im Prozess von seinem Arbeitgeber die Bezahlung von Überstunden fordert, muss im Falle des Bestreitens der Überstunden im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus tätig geworden ist; er muss ferner eindeutig vortragen, ob die Überstunden angeordnet worden sind oder zur Erledigung der ihm obliegenden Arbeiten notwendig waren oder vom Arbeitgeber gebilligt oder geduldet worden sind.2. Grundlegende Voraussetzung ist die Feststellung, welche die für den Einzelfall gültige übliche Arbeitszeit darstellt.3. Kann schon nicht festgestellt werden, dass der Arbeitnehmer eine 36,5 Stundenwoche hat, für die sein Gehalt eine Gegenleistung darstellen soll und jede weitere Arbeitsleistung über diese Zeit hinaus mit Mehrarbeitsvergütung oder Freizeit abgegolten werden muss, kann die Vergütung von Überstunden nicht damit begründet werden, dass eine Arbeitzeit von 36,5 Stunden pro Woche überschritten worden ist.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche aus den beendeten Arbeitsverhältnissen des Klägers mit der Firma U, deren Insolvenzverwalter der Beklagte ist.