LAG Niedersachsen - Urteil vom 21.05.2007
6 Sa 1449/05
Normen:
TV (Sonderzahlungen Nds. Metallindustrie) § 2 § 3 Abs. 1 ; MAN-Konzernbetriebsvereinbarung § 2 Nr. 1, 2 § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 20.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 116/05

Unbegründete Klage auf Sonderzuwendung bei unterbrochener Betriebszugehörigkeit infolge Beschäftigung in Transfergesellschaft - Auslegung der MAN- Konzernbetriebsvereinbarung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 21.05.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 1449/05

DRsp Nr. 2007/17814

Unbegründete Klage auf Sonderzuwendung bei unterbrochener Betriebszugehörigkeit infolge Beschäftigung in Transfergesellschaft - Auslegung der MAN- Konzernbetriebsvereinbarung

»1. § 2 der MAN - Konzernbetriebsvereinbarung vom 19.10.1994/ 23.1. 1995 fingiert unmittelbar aufeinanderfolgende Arbeitsverhältnisse mit Konzernunternehmen trotz Unterbrechung von maximal 9 Monaten erst dann, wenn das letzte Konzernarbeitsverhältnis mindestens 6 Monate bestanden hat.2. Beschäftigungszeiten in der Transfergesellschaft auf Grundlage des Interessenausgleichs vom 30. 4. 2003 sind nicht als Beschäftigungszeit bei dem MAN- Unternehmen zu qualifizieren, in das der Arbeitnehmer zurückkehrt.«

Normenkette:

TV (Sonderzahlungen Nds. Metallindustrie) § 2 § 3 Abs. 1 ; MAN-Konzernbetriebsvereinbarung § 2 Nr. 1, 2 § 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe der tarifvertraglichen Sonderzuwendung für das Jahr 2004.

Der am 10.05.1965 geborene Kläger war seit 1991 im M. Konzern am Standort A-Stadt zuletzt bis zum 31.12.2003 bei der N. Bus GmbH tätig.

Auf den 19.10.1994/23.01.1995 datiert eine Konzernbetriebsvereinbarung zwischen der M.-Aktiengesellschaft und dem Konzernbetriebsrat des M.-Konzerns zur Harmonisierung der Dienstzeitberechnung, wegen deren Inhalt auf Bl. 6 bis 11 d. A. verwiesen wird.