LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.03.2009
3 Sa 431/08
Normen:
DRK-TV § 12 Abs. 1; DRK-TV § 12 Abs. 2; DRK-TV § 13 Abs. 8; DRK-TV § 13 Abs. 9; DRK-TV § 14 Abs. 1; DRK-TV § 14 Abs. 2; DRK-TV § 18 Abs. 3 (a.F.); DRK-TV § 18 Abs. 4 (a.F.); BGB § 133;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 02.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 253/07

Unbegründete Klage auf Sicherung von Freistellungsansprüchen mittels Gutschrift; Darlegungslast des Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.03.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 431/08

DRsp Nr. 2009/14482

Unbegründete Klage auf Sicherung von Freistellungsansprüchen mittels Gutschrift; Darlegungslast des Arbeitnehmers

1. Ist in Bezug auf ein Arbeitsverhältnis rechtswirksam ein Arbeitszeitkonto eingeführt worden, können sich je nach dem Stand des Kontos ("Saldo") zugunsten der einen oder der anderen Partei Ansprüche auf Ausgleich ergeben; bei einem Saldo zugunsten des Arbeitnehmers kommen Ansprüche auf (bezahlte) Freistellung sowie auf gutschriftmäßige Sicherung derartiger Freistellungsansprüche (Arbeitsbefreiung zum Ausgleich für Überstunden) in Betracht. 2. Der Kläger trägt die Darlegungslast für Grund und Höhe der seiner Klageforderung zugrunde liegenden Überstunden; dazu gehört auch die Berücksichtigung und Darlegung der genauen Umstände des jeweils in Betracht kommenden Abrechnungs- und Ausgleichszeitraums.