1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.10.2008 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Frage, ob der Beklagte berechtigt war, von der von ihm an die Klägerin zu entrichtenden Nutzungsentschädigung eine 4 -%ige Umsatzbeteiligung in Höhe der Klageforderung abzuziehen.
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