LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.02.2014
5 Sa 427/13
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; SGB VI § 237 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 29.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 259/13

Unbegründete Klage auf Prämienzahlung bei fehlender Vergleichbarkeit mit ehemaligen Beschäftigten aufgrund besonderer rentenrechtlicher Übergangsregelungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.02.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 427/13

DRsp Nr. 2014/8119

Unbegründete Klage auf Prämienzahlung bei fehlender Vergleichbarkeit mit ehemaligen Beschäftigten aufgrund besonderer rentenrechtlicher Übergangsregelungen

Der Anspruch auf Gewinnbeteiligung aufgrund des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist unbegründet, wenn im Verhältnis zu ehemaligen Beschäftigten kein gleichgelagerter Fall besteht; konnten die zum Vergleich herangezogenen Arbeitnehmer aufgrund ihres Geburtsdatums nach Maßgabe besonderer rentenversicherungsrechtlicher Übergangsregelungen (§ 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) im unmittelbaren Anschluss nach der Altersteilzeit eine gesetzliche Altersrente bei Vollendung des 60. Lebensjahres beziehen, sind sie im Hinblick auf die rentenrechtlichen Altersgrenzen nicht in vergleichbarer Lage.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 29. August 2013, Az. 6 Ca 259/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; SGB VI § 237 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten noch über eine anteilige erfolgsabhängige Vergütung nach dem sog. STI-Programm für das Jahr 2012.