LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.06.2012
9 Sa 53/12
Normen:
ZPO § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 06.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 367/11

Unbegründete Klage auf Mehrarbeitsvergütung bei unsubstantiierten Darlegungen zur Ableistung von Überstunden

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.06.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 53/12

DRsp Nr. 2012/15841

Unbegründete Klage auf Mehrarbeitsvergütung bei unsubstantiierten Darlegungen zur Ableistung von Überstunden

1. Zur Geltendmachung von Mehrarbeitsvergütungsansprüchen hat der Arbeitnehmer im Einzelnen darzulegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat; ist streitig, ob Arbeitsleistungen erbracht wurden, hat der Arbeitnehmer auch darzulegen, welche Tätigkeiten er im Einzelnen ausgeführt hat. 2. Der Anspruch auf Überstundenvergütung setzt auch voraus, dass die Überstunden von der Arbeitgeberin angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren. 3. Diesen Anforderungen wird der Arbeitnehmer nicht gerecht, wenn er zwar in Form einer Aufstellung die an den fraglichen Tagen geleisteten Arbeitszeiten mitteilt, auf Bestreiten der Arbeitgeberin jedoch nicht weiter darlegt, welche Arbeitsleistungen er im Einzelnen erbracht hat, insbesondere wenn er nach Maßgabe der von ihm vorgelegten Arbeitszeitaufstellungen behauptet, im genannten Zeitraum jeden Tag der Woche mindestens jeweils 16 Stunden gearbeitet zu haben und dabei keinerlei Pausenzeiten angefallen sind.

Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.10.2011, Az.: 9 Ca 367/11 werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: