LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.03.2007
9 Sa 882/06
Normen:
BetrAVG § 1 ; VO 1988 § 2 Abs. 6 § 5 Abs. 3 § 8 Abs. 3 § 14 § 16 ; BGB § 151 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 06.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1181/06

Unbegründete Klage auf höhere Invaliditätsrente im Rahmen betrieblicher Altersversorgung - sachlich gerechtfertigter Nachweis durch Rentenbescheid - konkludente Annahme veränderter Gehaltszahlungen durch widerspruchslose Weiterarbeit - Beschränkung auf Festgehalt keine Benachteiligung der Außendienstmitarbeiter - Mitteilungen zum Versorgungsanspruch kein Schuldanerkenntnis

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.03.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 882/06

DRsp Nr. 2007/18000

Unbegründete Klage auf höhere Invaliditätsrente im Rahmen betrieblicher Altersversorgung - sachlich gerechtfertigter Nachweis durch Rentenbescheid - konkludente Annahme veränderter Gehaltszahlungen durch widerspruchslose Weiterarbeit - Beschränkung auf Festgehalt keine Benachteiligung der Außendienstmitarbeiter - Mitteilungen zum Versorgungsanspruch kein Schuldanerkenntnis

1. Die Anknüpfung der Gewährung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit an den Nachweis durch einen entsprechenden Rentenbescheid ist rechtlich nicht zu beanstanden; derartige Regelungen sind im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zulässig.2. Wird bereits aus den jeweiligen Gehaltsmitteilungen der Arbeitgeberin deutlich, dass diese eine Erklärung der Annahme nicht erwartet, bestätigt der Arbeitnehmer durch die widerspruchslose Annahme veränderter Gehaltszahlungen und Weiterarbeit seinen Annahmewillen; eine Betätigung des Annahmewillens durch schlüssige Handlung ist insbesondere auch bei Erfüllungs- und Zueignungshandlungen anzunehmen.