LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 31.03.2015
6 Sa 351/13
Normen:
BGB § 426 Abs. 1 S. 1; BGB § 670;
Vorinstanzen:
ArbG Dessau-Roßlau, vom 19.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 40/13

Unbegründete Klage auf Freistellung von Schadensersatzansprüchen Dritter im Rahmen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.03.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 351/13

DRsp Nr. 2016/2339

Unbegründete Klage auf Freistellung von Schadensersatzansprüchen Dritter im Rahmen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs

1. Verursacht ein Arbeitnehmer grob fahrlässig bei einem Dritten einen Schaden, besteht für ihn kein Freistellungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber. 2. Der Umstand, dass der Arbeitgeber keine den Arbeitnehmer einschließende Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, begründet keinen Freistellungsanspruch, weil der Arbeitgeber hierzu im Verhältnis zu dem Arbeitnehmer nicht verpflichtet war und angesichts des Charakters der von dem Arbeitnehmer geschuldeten Tätigkeit - Tiefbauarbeiten - keine Obliegenheit bestand, bezogen auf Drittschäden eine solche abzuschließen.

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungseinlegungs- und Berufungsbegründungsfrist gewährt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 19.06.2013 - 1 Ca 40/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1 S. 1; BGB § 670;

Tatbestand:

Die Parteien streiten nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses noch über Ansprüche des Klägers auf Freistellung von Schadensersatzansprüchen Dritter.