1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach vom 16.09.2008, Az.
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger eine Entschädigung zu zahlen hat, weil sie ihn bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses wegen seiner Behinderung benachteiligte.
Der Kläger hat einen Grad der Behinderung (GdB) von 80. Er ist Diplom-Ingenieur (FH), Fachrichtung Elektrotechnik.
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