LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.03.2009
6 Sa 361/08
Normen:
EFZG § 3 S. 1; BGB § 294;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 24.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 157/08

Unbegründete Klage auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Arbeitsunwilligkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.03.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 361/08

DRsp Nr. 2009/10712

Unbegründete Klage auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Arbeitsunwilligkeit

1. Ein Arbeitnehmer, der nicht bereit ist zu arbeiten, erhält auch im Falle einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung keine Vergütung. 2. Räumt der Arbeitnehmer am Tag einer Auseinandersetzung mit Vorgesetzten sein in der Firma befindliches eigenes Werkzeug zusammen und packt es in sein Fahrzeug, lässt dieses Verhalten die Schlussfolgerung auf eine mangelnde Arbeitsbereitschaft zu.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 24.4.2008 - 6 Ca 157/08 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EFZG § 3 S. 1; BGB § 294;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über Entgeltfortzahlungsansprüche im Krankheitsfall für die Monate September 2007 und November 2007.

Der Kläger war seit 01.04.2004 bei der Beklagten beschäftigt. Am 18.09.2007 kam es zwischen den Parteien zu einer Auseinandersetzung. Nach diesem Zeitpunkt hat der Kläger keine Arbeitsleistung für die Beklagte mehr erbracht.

Zum weiteren Sachverhalt und den erstinstanzlich gestellten Anträgen wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 24.04.2008 - 6 Ca 157/08 - gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.