LAG Köln - Urteil vom 08.06.2007
11 Sa 235/07
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 § 30 c Abs. 2 ; BGB § 315 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2882/06

Unbegründete Klage auf Anpassung der Betriebsrente nach Übergangsregelung - unsubstantiierte Darlegungen des Betriebsrentners zum Berechnungsdurchgriff in Konzernunternehmen

LAG Köln, Urteil vom 08.06.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 235/07

DRsp Nr. 2007/17745

Unbegründete Klage auf Anpassung der Betriebsrente nach Übergangsregelung - unsubstantiierte Darlegungen des Betriebsrentners zum Berechnungsdurchgriff in Konzernunternehmen

»1. Gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. In entsprechender Anwendung des § 315 BGB haben die Gerichte für Arbeitssachen zu überprüfen, ob der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat.