ArbG Köln, vom 16.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2882/06
Unbegründete Klage auf Anpassung der Betriebsrente nach Übergangsregelung - unsubstantiierte Darlegungen des Betriebsrentners zum Berechnungsdurchgriff in Konzernunternehmen
LAG Köln, Urteil vom 08.06.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 235/07
DRsp Nr. 2007/17745
Unbegründete Klage auf Anpassung der Betriebsrente nach Übergangsregelung - unsubstantiierte Darlegungen des Betriebsrentners zum Berechnungsdurchgriff in Konzernunternehmen
»1. Gemäß § 16 Abs. 1BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. In entsprechender Anwendung des § 315BGB haben die Gerichte für Arbeitssachen zu überprüfen, ob der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat.
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