LAG Hamburg - Urteil vom 01.09.2009
2 Sa 145/09
Normen:
BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4; BetrAVG § 16 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 03.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 88/08

Unbegründete Klage auf Anpassung der Betriebsrente aufgrund vertraglicher Vereinbarung

LAG Hamburg, Urteil vom 01.09.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 145/09

DRsp Nr. 2010/14484

Unbegründete Klage auf Anpassung der Betriebsrente aufgrund vertraglicher Vereinbarung

1. Wird dem Versorgungsberechtigten in der Versorgungszusage nur eine "Steigerungsmöglichkeit" zugesichert, ist die Möglichkeit einer Steigerung nicht gleichzusetzen mit einem Automatismus dahingehend, dass jeweils die maximal mögliche Steigerung auch an den Versorgungsberechtigten weiterzugeben ist. 2. Die Satzung des Versorgungsverbandes enthält keine Verpflichtung zur Erhöhung um den Verbraucherpreisindex, wenn die laufenden Versorgungsvergütungen "maximal" um den Prozentsatz, um den sich der Verbraucherpreisindex für Deutschland seit der letzten Anpassung erhöht hat, erhöht werden "können". 3. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nicht in Betracht, wenn die Parteien bei Abschluss der Vereinbarungen eine klare individualvertragliche Regelung getroffen haben.

Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2008 - 16 Ca 88/08 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4; BetrAVG § 16 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Berechnung der Anpassung einer Betriebsrente.