LAG Köln - Urteil vom 24.07.2009
11 Sa 1481/08
Normen:
BGB § 296 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 8882/07

Unbegründete Klage auf Annahmeverzugslohn bei einvernehmlicher Aufhebung der Leistungszeit

LAG Köln, Urteil vom 24.07.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 1481/08

DRsp Nr. 2010/16839

Unbegründete Klage auf Annahmeverzugslohn bei einvernehmlicher Aufhebung der Leistungszeit

Annahmeverzug scheidet aus, wenn die Parteien die ursprünglich vereinbarte Leistungszeit einvernehmlich aufgehoben haben.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.08.2008 - 9 Ca 8882/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 296 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch von Arbeitsentgelt aufgrund Annahmeverzugs der Beklagten hat.

Die Klägerin ist Schauspielerin, die Beklagte eine Filmproduktionsfirma. Die Beklagte unterbreitete der Klägerin unter dem 10.05.2007 ein Schauspielangebot. Es handelte sich um eine Koproduktion der Beklagten, der C , P u d S V P , T (Produzent) bzgl. des Films " n g ". Der Produzent beabsichtigte nach dem Angebot die Klägerin für die Rolle der Zena für 15 Drehtage in der Zeit zwischen dem 23.07.2007 und dem 13.08.2007 zu engagieren. Die ersten 20 Drehtage sollten mir einer Vergütung von 50 TD US-Dollar honoriert werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertragsangebots wird auf die beglaubigte Übersetzung vom 24.10.2007 (Bl. 28 ff. d.A.) Bezug genommen.