LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.04.2010
10 Sa 755/09
Normen:
SGB IV § 7 b Nr. 1; TVAL-II § 33 Nr. 6 Buchst. a S. 2; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 10.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1081/09

Unbegründete Klage auf Abschluss einer Wertguthabenvereinbarung für Pflegezeiten; Verfall von Urlaubsansprüchen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 755/09

DRsp Nr. 2010/10581

Unbegründete Klage auf Abschluss einer Wertguthabenvereinbarung für Pflegezeiten; Verfall von Urlaubsansprüchen

1. Eine gesetzlich anerkannte Wertguthabenvereinbarung setzt gemäß § 7 b Nr. 1 SGB IV eine schriftliche Vereinbarung voraus, wobei nicht nur einzelvertragliche Regelungen sondern (weiterhin) auch Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge als solche Vereinbarungen anzusehen sind. 2. Der Gesetzeswortlaut des § 7 b SGB IV begründet keine eigenständige Anspruchsgrundlage auf Abschluss einer Wertguthabenvereinbarung. 3. Ein weder gesetzlich noch tarifvertraglich oder betriebsverfassungsrechtlich vorgesehener Anspruch auf Aufbau eines Wertguthabens im Sinne des § 7 b SGB IV lässt sich nicht ipso iure aus der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin herleiten. 4. Soweit dringende betriebliche oder in der Person der Arbeitnehmerin liegende Gründe dies rechtfertigen, ermöglicht § 33 Nr. 6 Buchst. a Satz 2 TVAL II eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr; in diesem Fall muss der Urlaub jedoch bis zum 31. März angetreten werden.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.11.2009, Az.: 8 Ca 1081/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 b Nr. 1; TVAL-II § 33 Nr. 6 Buchst. a S. 2; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand: