LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.01.2010
5 Sa 573/09
Normen:
BGB § 119 Abs. 1; ZPO § 278 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 05.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 53/09

Unbegründete Irrtumsanfechtung eines gerichtlich festgestellten Vergleich

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.01.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 573/09

DRsp Nr. 2010/6788

Unbegründete Irrtumsanfechtung eines gerichtlich festgestellten Vergleich

Hat das Arbeitsgericht in seinem schriftlichen Vergleichsvorschlag die Ziffern 1-4 aus dem Schriftsatz des Klägervertreters wörtlich übernommen und um weitere Ziffern hinsichtlich der Erledigung und der Kosten des Verfahrens ergänzt und haben beide Parteien diesen Vorschlag, der im Gegensatz zu einer früheren Vergleichsfassung eine Abfindungszahlung nicht (mehr) enthält, schriftsätzlich uneingeschränkt und ohne Vorbehalt angenommen, ist bei eindeutigem und unmissverständlichem Wortlaut kein Raum für die Annahme eines Erklärungs- und Inhaltsirrtum gemäß § 119 BGB; ist der Geschehensablauf nur so erklärbar, dass der Klägervertreter ebenso wenig wie der Kläger selbst den schriftlich abgefassten Vergleichsvorschlagstext des Arbeitsgerichts vor Erklärung der schriftsätzlichen Zustimmung gelesen haben, rechtfertigt dies kein Anfechtungsrecht.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 05.08.2009 - 4 Ca 53/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 119 Abs. 1; ZPO § 278 Abs. 6;

Tatbestand: