ArbG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.02.2007
1 Ca 1756/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;

Unbegründete fristlose und ordentliche Kündigungen bei Verschleierung von Kassenfehlbeständen - Vorrang disziplinarischer Maßnahmen aufgrund Betriebsvereinbarung

ArbG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.02.2007 - Aktenzeichen 1 Ca 1756/06

DRsp Nr. 2007/23234

Unbegründete fristlose und ordentliche Kündigungen bei Verschleierung von Kassenfehlbeständen - Vorrang disziplinarischer Maßnahmen aufgrund Betriebsvereinbarung

Kommen bei der Verursachung von Kassenfehlbeträgen aufgrund einer "Betriebsvereinbarung Kassenfehlbestände" vor Ausspruch einer Kündigung ohne strafrechtlichen Hintergrund abgestufte "disziplinarische Regeln zum Einsatz", die sich über eine "1. schriftliche Verwarnung" bis zur "2. Abmahnung bei einem kumulierten Fehlbetrag in Höhe von DM 2.880 " erstrecken und ist der Arbeitnehmer im Sinne dieser Betriebsvereinbarung nicht derart vorbelastet, dass die von der Arbeitgeberin vermutete Auffüllung eines Kassenfehlbestandes von rund 250 Euro zu einer Kündigung führen muss, rechtfertigt ein etwaiges Fehlverhalten des Arbeitnehmers weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch eine Kündigungserklärung der Beklagten fristlos oder unter Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst ist und über einen Auflösungsantrag der Beklagten.