LAG Düsseldorf - Urteil vom 05.03.2007
10 Sa 1321/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 433
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 14.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1047/06

Unbegründete fristlose Kündigung bei Beschimpfung der Geschäftsführer gegenüber einer Mitarbeiterin - Scheiß Stasimentalität

LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2007 - Aktenzeichen 10 Sa 1321/06

DRsp Nr. 2007/9574

Unbegründete fristlose Kündigung bei Beschimpfung der Geschäftsführer gegenüber einer Mitarbeiterin - "Scheiß Stasimentalität"

1. Mit dem Hinweis auf eine "Stasimentalität" wird eine nicht hinnehmbare Verbindung zu den menschenverachtenden Methoden des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR hergestellt; der betroffene Vorgesetzte oder Mitarbeiter wird mit diesem Wort ganz erheblich in seiner Ehre beeinträchtigt. 2. Es ist abwegig, das Wort "Scheiß" mit dem Wort "Arschloch" gleichzusetzen; wer von "Scheiß Stasimentalität" spricht, bringt drastisch zum Ausdruck, dass er die "Stasimentalität" als besonders zu verachtende Verhaltensweise ansieht. 3. Dass in einer Situation, die ein Vorgesetzter nicht beherrscht und in der er andere anbrüllt, sich im Ton vergreift und ausfallend wird, ist nicht ungewöhnlich; der Arbeitgeber kann darauf mit einer Abmahnung reagieren.