LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.05.2007
2 Sa 904/06
Normen:
BGB § 320 Abs. 1 Satz 1 § 611 Abs. 1 § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 27.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 516/06

Unbegründete fristlose Kündigung bei berechtigter Leistungsverweigerung aufgrund Lohnrückstands

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.05.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 904/06

DRsp Nr. 2007/17956

Unbegründete fristlose Kündigung bei berechtigter Leistungsverweigerung aufgrund Lohnrückstands

1. Dem Arbeitnehmer steht solange ein Leistungsverweigerungsrecht zur Seite, als die Arbeitgeberin mit Lohnzahlungen in nicht nur unerheblichem Umfang in Rückstand.2. Das gilt insbesondere, wenn der Arbeitnehmer vor Zugang der fristlosen Kündigung durch Anwaltsschreiben ausdrücklich auf dieses Zurückbehaltungsrecht Bezug nimmt und bis zur Erfüllung seiner Arbeitsleistung verweigert.3. Ein Lohnrückstand von drei Monatsgehältern ist nicht nur als lediglich bloß geringfügige Gegenforderung zu bezeichnen, es liegt nicht lediglich eine kurze Zahlungsverzögerung vor.

Normenkette:

BGB § 320 Abs. 1 Satz 1 § 611 Abs. 1 § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger war bei der Beklagten, einer Herstellerin von Fenstern und Türen, seit 27.06.1994 als Produktionsmitarbeiter beschäftigt. Im Betrieb werden regelmäßig mehr als 300 Mitarbeiter beschäftigt. Ein Betriebsrat besteht.