1. Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 31.04.2009
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2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Freistellung aus einer Darlehnsverbindlichkeit.
Der Beklagte und Widerkläger war bei der Klägerin, die ein Bestattungsunternehmen betreibt, beschäftigt.
Der Beklagte und Frau R schlossen unter dem 23.05.2008 einen mit "Sicherungsübereignung" überschriebenen Vertrag, wonach sie ihm ein Darlehn in Höhe von 12.400,00 -, einschließlich Zinsen, gab. Der Beklagte verpflichtete sich, den Fahrzeugbrief für das Fahrzeug mit amtlichen Kennzeichen H und das Fahrzeug H zur Sicherheit bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehns zu überlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf Bl. 45 d. A. Bezug genommen.
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