LAG Düsseldorf - Urteil vom 18.01.2007
5 (8) Sa 1023/06
Normen:
BGB § 372 Satz 2 ; InsO § 35 § 38 § 47 § 55 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 01.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1051/06

Unbegründete Freigabeklage für hinterlegte Abfindungsansprüche in der Insolvenz

LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2007 - Aktenzeichen 5 (8) Sa 1023/06

DRsp Nr. 2007/9580

Unbegründete Freigabeklage für hinterlegte Abfindungsansprüche in der Insolvenz

1. Abfindungsansprüche, die vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind, stellen einfache Insolvenzforderungen der Arbeitnehmer im Sinne des § 38 InsO dar. 2. Handelt es sich bei hinterlegten Abfindungsbeträgen nicht um treuhänderisch gebundene Fremdgelder oder um ein Sondervermögen, das separiert von der Insolvenzmasse zu betrachten ist, gehört vielmehr der hinterlegte Betrag zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung zum Vermögen der Insolvenzschuldnerin, ist der Betrag gemäß § 35 InsO der Insolvenzmasse zuzurechnen; ein Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO besteht daher nicht. 3. Allein die Tatsache, dass ein Großteil der später verwendeten Kompensationszahlungen auf ein Sparkassenkonto eingezahlt werden, kann eine Treuhandabrede ebenso wenig begründen wie Vereinbarungen, die erkennbar der Zahlungsabwicklung und anderweitigen Zwecken dienen.

Normenkette:

BGB § 372 Satz 2 ; InsO § 35 § 38 § 47 § 55 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Frage, ob ein beim Amtsgericht I. hinterlegter Geldbetrag in Höhe von 387.243,43 EUR teilweise zu Gunsten des Klägers freizugeben ist.