LAG Hamm - Urteil vom 24.03.2010
4 Sa 1154/08
Normen:
BGB § 146; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; SGB VI § 235 Abs. 2 S. 3 Nr. 1; TV ATZ § 2 Abs. 1; TV ATZ § 2 Abs. 2 S. 2; TV ATZ § 2 Abs. 3; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 05.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 834/08

Unbegründete Feststellungsklage zur Schadensersatzpflicht des öffentlichen Arbeitgebers wegen verspäteten Abschlusses eines Altersteilzeitvertrages unter Ausschluss gesetzlicher Übergangsregelung

LAG Hamm, Urteil vom 24.03.2010 - Aktenzeichen 4 Sa 1154/08

DRsp Nr. 2010/17796

Unbegründete Feststellungsklage zur Schadensersatzpflicht des öffentlichen Arbeitgebers wegen verspäteten Abschlusses eines Altersteilzeitvertrages unter Ausschluss gesetzlicher Übergangsregelung

Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes war nicht verpflichtet, in Abweichung seiner bisherigen Verwaltungspraxis, über Anträge von Arbeitnehmern auf Begründung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses nach den Bestimmungen des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) erst etwa sechs Monate vor Beginn der gewünschten Vertragsänderung zu entscheiden, vorzeitig bis zum 31.12.2006 entsprechende Vertragsangebote anzunehmen, um diesen zu ermöglichen, nach § 235 Abs. 2 S. 3 SGB VI i.d.F. des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.2007 noch mit Vollendung des 65. Lebensjahres abschlagsfrei Altersrente in Anspruch nehmen zu können.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 05.06.2008 – 4 Ca 834/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 146; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; SGB VI § 235 Abs. 2 S. 3 Nr. 1; TV ATZ § 2 Abs. 1; TV ATZ § 2 Abs. 2 S. 2; TV ATZ § 2 Abs. 3; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.