LAG Hamm - Urteil vom 16.10.2007
12 Sa 225/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; TVöD-VKA § 4 Abs. 1 § 15 Abs. 1 § 17 Abs. 1, Abs. 4 Satz 4 ; BAT § 22 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 3 Ca 1139/06 - 06.12.2006, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Unbegründete Feststellungsklage zur Eingruppierung eines Internatsleiters bei korrigierender Rückgruppierung und fehlender Zusage einer Vergütungsgruppe

LAG Hamm, Urteil vom 16.10.2007 - Aktenzeichen 12 Sa 225/07

DRsp Nr. 2008/1745

Unbegründete Feststellungsklage zur Eingruppierung eines Internatsleiters bei korrigierender Rückgruppierung und fehlender Zusage einer Vergütungsgruppe

1. Die Bezeichnung der Vergütungsgruppe in einem Arbeitsvertrag oder in einer Eingruppierungsmitteilung ist grundsätzlich nicht dahingehend zu verstehen, dass dem Angestellten ein eigenständiger und von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf eine bestimmte Vergütung zustehen soll, sofern sich das Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme nach dem Bundesangestelltentarifvertrag und den diesen ergänzenden Tarifverträgen bestimmt.2. Auch wenn es für eine von den tarifvertraglichen Voraussetzungen unabhängige arbeitsvertragliche Eingruppierungsvereinbarung sprechen kann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bewusst eine diesem nicht zustehende übertarifliche Vergütung mitteilt, gilt dies nicht für den Fall, dass der Arbeitgeber alleine eine übertarifliche Altersstufe gewählt hat, um den finanziellen Interessen des Klägers entgegenzukommen.