I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 01. Juli 2009 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers, der seit dem 01. April 2008 bei der Beklagten, bei deren Rechtsvorgängerin er bis zum 23. Januar 1973 eine Berufsausbildung absolviert hatte, als Elektriker zu einem Bruttomonatseinkommen von 2.591,12 EUR beschäftigt war, aufgrund der in dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 18. Februar 2008 (Bl. 8 - 10 d.A.) vereinbarten Befristung mit Ablauf des 31. März 2009 geendet hat.
Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils abgesehen.
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