LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.01.2011
9 Sa 1771/10
Normen:
AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 5; AGG § 6 Abs. 1 S. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 8 Abs. 1; AGG § 8 Abs. 2; AGG § 10 S. 1; AGG § 10 S. 2; AGG § 10 S. 3; AGG § 11; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22;
Fundstellen:
DB 2011, 2040
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 59 Ca 19262/09

Unbegründete Entschädigungsklage wegen Geschlechts- und Altersdiskriminierung durch öffentliche Arbeitgeberin bei Ausschreibung eines Trainee-Programms für Hochschulabsolventen/Young Professionals unter vorrangiger Berücksichtigung gleichqualifizierter Frauen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 1771/10

DRsp Nr. 2011/12891

Unbegründete Entschädigungsklage wegen Geschlechts- und Altersdiskriminierung durch öffentliche Arbeitgeberin bei Ausschreibung eines "Trainee-Programms für Hochschulabsolventen/Young Professionals" unter vorrangiger Berücksichtigung gleichqualifizierter Frauen

1. Verweist ein öffentlicher Arbeitgeber in einer Stellenausschreibung auf eine vorrangige Berücksichtigung von Frauen bei gleichwertiger Qualifikation und erfüllt damit die Vorgaben eines Landesgleichstellungsgesetzes, erwächst daraus keine geschlechtsbezogene Benachteiligung in der Stellenausschreibung. Dies gilt auch dann, wenn die Ausschreibung vom Gesetzestext abweicht. 2. Die Stellenausschreibung für ein "Trainee-Programm" für Hochschulabsolventen/Young Professionals, die sich ausdrücklich an Berufsanfänger richtet, mag eine altersbedingte Diskriminierung darstellen, ist aber jedenfalls durch sachliche Gründe gerechtfertigt.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20.05.2010 - 59 Ca 19262/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 5; AGG § 6 Abs. 1 S. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 8 Abs. 1; AGG § 8 Abs. 2; AGG § 10 S. 1; AGG § 10 S. 2; AGG § 10 S. 3; AGG § 11; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22;

Tatbestand: