LAG Hamm - Urteil vom 26.08.2010
15 Sa 356/10
Normen:
AGG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 16.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3436/08

Unbegründete Entschädigungsklage wegen Benachteiligung aufgrund Schwerbehinderung bei offensichtlicher Ungeeignetheit

LAG Hamm, Urteil vom 26.08.2010 - Aktenzeichen 15 Sa 356/10

DRsp Nr. 2010/18844

Unbegründete Entschädigungsklage wegen Benachteiligung aufgrund Schwerbehinderung bei offensichtlicher Ungeeignetheit

1. Eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderteneigenschaft ist nur dann gegeben, wenn ein Bewerber, der an sich für die ausgeschriebene Tätigkeit geeignet ist, von vornherein wegen seiner Schwerbehinderung nicht für die Einstellung in Betracht gezogen wird. 2. Die unmittelbare Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung muss in "vergleichbarer Situation" geschehen, der schwerbehinderte Stellenbewerber also mit anderen Bewerbern vergleichbar sein; das ist nach dem von der Arbeitgeberin entwickelten Anforderungsprofil zu beurteilen, wenn dieses nach der allgemeinen Verkehrsanschauung plausibel erscheint. 3. Erfüllt der Bewerber ganz offensichtlich nicht das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle und ist er damit für die ausgeschriebene Stelle von vornherein nicht geeignet, kann in der Ablehnung der Bewerbung durch die Arbeitgeberin keine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung oder Gleichstellung des Arbeitnehmers gesehen werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 16.12.2009 – 6 Ca 3436/08 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 2;

Tatbestand