LAG Köln - Urteil vom 26.11.2009
13 Sa 794/09
Normen:
AGG § 1; AGG § 7; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3504/08

Unbegründete Entschädigungsklage eines männlichen Solo-Bratschisten wegen erfolgloser Bewerbung

LAG Köln, Urteil vom 26.11.2009 - Aktenzeichen 13 Sa 794/09

DRsp Nr. 2010/13780

Unbegründete Entschädigungsklage eines männlichen Solo-Bratschisten wegen erfolgloser Bewerbung

1. Die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs trägt grundsätzlich der Kläger als Anspruchsteller; gemäß § 22 AGG trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat, wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen. 2. Die indizielle Vermutung des § 22 AGG kann nicht mit einer Stellenausschreibung begründet werden, wonach Bewerbungen von Frauen besonders erwünscht sind und bei gleicher Eignung und Befähigung und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Frauenförderplans bevorzugt berücksichtigt werden; der Text dieser Stellenausschreibung entspricht den Vorgaben des § 8 LGG und benachteiligt männliche Stellenbewerber insbesondere dann nicht unzulässig, wenn in der für die Stelle maßgeblichen Laufbahngruppe Frauen insgesamt unterrepräsentiert sind.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.01.2009 - 3 Ca 3504/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 7; AGG § 15 Abs. 1;