LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.11.2010
17 Sa 1410/10
Normen:
AGG § 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 3; AGG § 15 Abs. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 06.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 54 Ca 19216/09

Unbegründete Entschädigungsklage des Stellenbewerbers wegen Altersbenachteiligung bei unterlassener Besetzung der ausgeschriebenen Stelle

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.11.2010 - Aktenzeichen 17 Sa 1410/10

DRsp Nr. 2011/6560

Unbegründete Entschädigungsklage des Stellenbewerbers wegen Altersbenachteiligung bei unterlassener Besetzung der ausgeschriebenen Stelle

Ein abgelehnter Bewerber um eine Stelle kann eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG nur fordern, wenn er für die Stelle objektiv geeignet war und ein anderer Bewerber eingestellt worden ist.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 06.05.2010 - 54 Ca 19216/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 3; AGG § 15 Abs. 7;

Tatbestand:

Der Kläger fordert von der Beklagten eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung.

Die Beklagte schrieb unter dem 22. Juni 2009 Stellen für "Net Entwickler" und "SQL Datenbankentwickler" aus, wobei "zwei freiberufliche Mitarbeiter ... zwischen 25 und 35 Jahren" gesucht wurden. Der am ..... 1956 geborene Kläger bewarb sich erfolglos auf eine dieser Stellen. Die Beklagte sah letztlich von einer Einstellung von Mitarbeitern ab.